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Viele Infrastrukturvorhaben und andere Großprojekte dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Dazu gehört z.B. auch der Ausbau der A7 in Stellingen.
Im Planfeststellungsverfahren werden alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, erörtert und gegeneinander abgewogen. Widerstreitende Interessen werden nach Möglichkeit ausgeglichen. Die Zulässigkeit des Vorhabens wird am Ende mit dem Planfeststellungsbeschluss festgestellt.
Unter Umständen kann auf eine Planfeststellung verzichtet und eine Plangenehmigung erteilt werden.
Einleitung des Anhörungsverfahrens
Der Vorhabenträger legt der Anhörungsbehörde die Planunterlagen vor.
Öffentliche Auslegung des Plans
Die Planunterlagen werden in den Bezirken einen Monat lang zur Einsicht ausgelegt.
Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen
Die Planfeststellungsbehörde fordert die beteiligten Behörden und Stellen zur Stellungnahme auf. Die Bürger haben die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Einwendungen zu erheben.
Einwendungen und Anregungen
Der Vorhabenträger kann den Plan unter dem Eindruck der Stellungnahmen und Einwendungen ändern, oder eben nicht.
Erörterungstermin
Die Stellungnahmen und Einwendungen werden mit den Einwendern und dem Vorhabenträger mündlich erörtert. Der Erörterungstermin dient auch dazu, wenn möglich, Einvernehmen zwischen den Beteiligten zu erzielen.
Planfeststellungsbeschluss
Wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben am Ende des Verfahrens für genehmigungsfähig hält, stellt sie den Plan durch Beschluss fest. Nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses kann gegen ihn Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Beim A7 Ausbau ist nur das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz zugelassen.
Bestandskräftiger Plan
Der festgestellte Plan wird bestandskräftig, wenn innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben wird oder erhobene Klagen rechtskräftig abgewiesen werden. Mit dem bestandskräftigen Beschluss kann der Bau des Vorhabens beginnen.
Planfeststellungsverfahren unterliegen verschiedenen Rechtsgrundlagen. Die jeweiligen Fachgesetze enthalten häufig Spezialregelungen. Die Links auf der Seite Hamburg.de sind nicht mehr ganz aktuell, deswegen muss etwas nach den jeweiligen Gesetzen gesucht werden.
Die Planfeststellungsbeschlüsse der BSU seit dem 01.01.2010 sind hier veröffentlicht (jeweils der Beschluss ohne die planfestgestellten Unterlagen).
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Das Planfeststellungsverfahren,
die Zeit für Einwendungen!
Nach Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens und der Auslegung der Pläne können 6 Wochen Einwendungen gegen den Plan eingelegt werden.
Das können
Allgemeine Einwendungen
oder
Betroffenen-Einwendungen sein:
- Allgemeine Einwendungen enthalten Kritikpunkte zu allgemeine Nachteilen und machen sie geltend. Sie stören dem konkreten Einwender zwar politisch, verletzen ihn aber nicht in seinen Rechten.
- Betroffenen-Einwendungen enthalten Ausführungen zu den durch die Planung beeinträchtigten Rechtspositionen des Einwenders. Die Betroffenen-Einwendungen beinhalten solche Planungsfehler und negative Ausführungen des Vorhabens, die den Einwender in seinen Rechten berühren oder sogar verletzen.
Allein eine Betroffenen-Einwendung berechtigt den Einwender zu einer Klage gegen einen späteren Planfeststellungsbeschluss, nicht jedoch allgemeine Einwendungen.
Nur der tatsächlich Rechteinhaber ist betroffen:
- Einwendungen können nur von demjenigen erhoben werden, der tatsächlich Rechteinhaber ist. Ist z.B. bei Ehepartnern das Hausgrundstück nur auf einen Teil im Grundbuch eingetragen, muss auch dieser Teil die Einwendungen erheben, da er als einziger die Verletzung des Eigentums geltend machen kann. Der andere Partner kann sich dann lediglich auf Gesundheitsbeeinträchtigungen u.ä. berufen.
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Einige weiter Punkt,
die bei Einwendungen zu beachten sind.
Kein Kostenrisiko
- Mit der Erhebung der Einwendung besteht kein finanzielles Risiko. Das Verfahren ist auch im Falle einer Ablehnung und unabhängig vom Ausgang des Planfeststellungsverfahrens für den Einwender kostenlos.
Frist einhalten
- Einwendungen rechtzeitig absenden, am besten per Einschreiben oder persönlich abgeben und den Eingang mit Datum bestätigen lassen. Die Frist kann nicht verlängert werden! (Präklusionsfrist)
Keine Anwaltspflicht
- Für Einzel-Einwendungen besteht keine Anwaltspflicht oder Formvorschrift, jeder Betroffene kann eine Einwendung formulieren. (Ein Anwalt kann trotzdem hilfreich sein, alles zu beachten)
Schriftform der Einwendungen
- Einwendungen müssen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. E-Mails oder mündliche Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Alle Argumente gegen das Vorhaben nennen
- Alle Gründe anführen, die gegen das Bauvorhaben sprechen. Es können sowohl private als auch öffentliche Interessen gegen die Planung sprechen. Man sollte dabei von den schlimmstmöglichen Belastungen und Folgen ausgehen.
Beim Einverständnis mit dem Plan können auch Fehler daran oder Verbesserungen angemahnt werden, alles mit plausibler und nachvollziehbarer Begründung.
- Im Klageverfahren können keine Gründe nachgereicht werden - die Klage kann ausschließlich mit den in der Einwendung angegebenen Gründen geführt werden. Nur die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die innerhalb der Einwendungsfrist vorgetragen worden sind, spielen im weiteren Planfeststellungsverfahren und auch bei evtl. Klagen eine Rolle.
Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss
- Ohne Einwendungen verlieret man die Möglichkeit, später gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen! Klagen können nur betroffene Einwender!
Erörterung der Einwendungen
- Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden im sogenannten Erörterungstermin behandelt. Im Erörterungstermin sind die Antragsteller (Vorhabensträger), die Planfeststellungsbehörde, Sachverständige, Vertreter der Träger öffentlicher Belange und die Einwender (Bürger, Unternehmen, Vereine, Gemeinden u.a.) anwesend.
- Wer keine Einwendungen erhebt, hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Erörterungstermin. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die genannten Punkte sind eine Zusammenfassung einiger Planfeststellungsverfahren (siehe Link`s auf der rechten Seite)
und keine Rechtsberatung!
Eine Beratung kann nur ein Fachanwalt leisten!
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Im Planfeststellungsverfahren zum A7 Ausbau in Stellingen können Einwendungen nur bis zum 2.3.2011 erhoben werden.
Diese Frist (Präklusionsfrist) kann nicht verlängert werden!
Die Anschrift der Anhörungsbehörde, bei der Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können, lautet:
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Rechtsamt,
Düsternstraße 10, 20354 Hamburg
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